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den Berufstand
Wahrung der Interessen des Versicherungskunden (Maklergesetz):
§ 28. Die Interessenwahrung gemäß §
3 Abs. 1 und Abs. 3 und gemäß § 27 Abs. 1 umfaßt die Aufklärung
und Beratung des Versicherungskunden über den zu vermittelnden Versicherungsschutz
sowie insbesondere
auch folgende Pflichten des Versicherungsmaklers:
- Erstellung einer angemessenen Risikoanalyse und eines
angemessenen Deckungskonzeptes sowie Erfüllung der Dokumentationspflicht
gemäß § 137g GewO 1994;
- Beurteilung der Solvenz des Versicherers im Rahmen
der einem Makler zugänglichen fachlichen Informationen;
- Vermittlung des nach den Umständen des Einzelfalls
bestmöglichen Versicherungsschutzes, wobei sich die Interessenwahrung
aus sachlich gerechtfertigten Gründen auf bestimmte örtliche Märkte
oder bestimmte Versicherungsprodukte beschränken kann, sofern der Versicherungsmakler
dies dem Versicherungskunden ausdrücklich bekanntgibt;
- Bekanntgabe der für den Versicherungskunden durchgeführten
Rechtshandlungen sowie Aushändigung einer Durchschrift der Vertragserklärung
des Versicherungskunden, sofern sie schriftlich erfolgte; Aushändigung
des Versicherungsscheins (Polizze) sowie der dem Vertrag zugrundeliegenden
Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die
Festsetzung der Prämie;
- Prüfung des Versicherungsscheins (Polizze);
- Unterstützung des Versicherungskunden bei der
Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls,
namentlich auch bei Wahrnehmung aller für den Versicherungskunden wesentlichen
Fristen;
- laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge
sowie gegebenenfalls Unterbreitung geeigneter Vorschläge für eine
Verbesserung des Versicherungsschutzes.
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