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Rechtsservice- und Schlichtungsstelle
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Der Versicherungsmakler kennt als Experte auch die rechtlichen
Rahmenbedingungen zu Ihrem Versicherungsvertrag. Die wichtigste Gesetzesstelle
ist hier § 28 Maklergesetz, der die Pflichten des Versicherungsmaklers
umschreibt.
§ 28. Die Interessenwahrung gemäß §
3 Abs. 1 und Abs. 3 und gemäß § 27 Abs. 1 umfaßt die Aufklärung
und Beratung des Versicherungskunden über den zu vermittelnden Versicherungsschutz
sowie insbesondere auch folgende Pflichten des Versicherungsmaklers:
- Erstellung einer angemessenen Risikoanalyse und eines
angemessenen Deckungskonzeptes sowie Erfüllung der Dokumentationspflicht
gemäß § 137g GewO 1994;
- Beurteilung der Solvenz des Versicherers im Rahmen der einem Makler zugänglichen
fachlichen Informationen;
- Vermittlung des nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen
Versicherungsschutzes, wobei sich die Interessenwahrung aus sachlich gerechtfertigten
Gründen auf bestimmte örtliche Märkte oder bestimmte Versicherungsprodukte
beschränken kann, sofern der Versicherungsmakler dies dem Versicherungskunden
ausdrücklich bekanntgibt;
- Bekanntgabe der für den Versicherungskunden durchgeführten Rechtshandlungen
sowie Aushändigung einer Durchschrift der Vertragserklärung des
Versicherungskunden, sofern sie schriftlich erfolgte; Aushändigung des
Versicherungsscheins (Polizze) sowie der dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen
einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie;
- Prüfung des Versicherungsscheins (Polizze);
- Unterstützung des Versicherungskunden bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses
vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls, namentlich auch bei Wahrnehmung
aller für den Versicherungskunden wesentlichen Fristen;
- laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge
sowie gegebenenfalls Unterbreitung geeigneter Vorschläge für eine
Verbesserung des Versicherungsschutzes.
Weitere wichtige Rechtsquellen für Ihren Versicherungsvertrag
sind:
- Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959
- Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. 651/1994
- Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 (insbesondere §§ 137-137h)
- Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, BGBl. 569/1978
- Maklergesetz – BGBl. 262/1996
Alle Gesetzesstellen finden Sie tagesaktuell im
Rechtsinformationssystem des Bundes:
>
www.ris.bka.gv.at