Die Schlichtungskommission spricht zu den eingebrachten Fällen Empfehlungen aus, die Leitsätze dieser Empfehlungen sind hier aufgelistet - durch Anklicken erhalten Sie die anonymisierte Empfehlung im Volltext.
Schadensauslösende Ungeschicklichkeiten - soweit
sie nicht auf Bosheitsakte oder erkennbar gesetzwidriges Handeln zurückzuführen
sind - sind durch die private Haftpflichtversicherung gedeckt:
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1/07 (veröffentlicht in „Der Versicherungsmakler“, 01/07,
Seite 26)
Bereits gerichtsanhängige Angelegenheiten können
von der Schlichtungsstelle nicht behandelt werden:
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2/07
Wird dem Versicherungsnehmer in der Kfz-Kaskoversicherung
eine Obliegenheitsverletzung nachgewiesen (hier: unterlassene Verständigung
der Polizei bei Sachschaden an fremdem Gut), ist beim Kausalitätsgegenbeweis
eine jeden Zweifel ausschließende Aufklärung erforderlich, warum
die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf die Abwicklung des Versicherungsfalles
hatte. Die unterlassene Aufklärung, warum die Kennzeichentafeln des PKWs
abgenommen und im PKW verwahrt wurden, genügt diesen strengen Anforderungen
nicht:
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3/07 (veröffentlicht in „Der Versicherungsmakler“, 01/07,
Seite 26 f.)
Wird eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit vereinbart,
so endet mit deren Ausübung der Versicherungsvertrag vereinbarungsgemäß
und dementsprechend auch der Provisionsanspruch des vermittelnden Versicherungsmaklers
früher:
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4/07 (veröffentlicht in „Der Versicherungsmakler“, 01/08,
Seite 36 f.)
Die Bezeichnung eines Vertrages als „privat“
begründet für sich allein noch nicht den Nachweis der Konsumenteneigenschaft:
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5/08 (veröffentlicht in „Der Versicherungsmakler“, 01/08,
Seite 27)