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Rechtsservice- und Schlichtungsstelle | Kommentierte Fälle | Rechtsgrundlagen

Die Schlichtungskommission spricht zu den eingebrachten Fällen Empfehlungen aus, die Leitsätze dieser Empfehlungen sind hier aufgelistet - durch Anklicken erhalten Sie die anonymisierte Empfehlung im Volltext.

Schadensauslösende Ungeschicklichkeiten - soweit sie nicht auf Bosheitsakte oder erkennbar gesetzwidriges Handeln zurückzuführen sind - sind durch die private Haftpflichtversicherung gedeckt:
> RSS-E 1/07 (veröffentlicht in „Der Versicherungsmakler“, 01/07, Seite 26)

Bereits gerichtsanhängige Angelegenheiten können von der Schlichtungsstelle nicht behandelt werden:
> RSS-E 2/07

Wird dem Versicherungsnehmer in der Kfz-Kaskoversicherung eine Obliegenheitsverletzung nachgewiesen (hier: unterlassene Verständigung der Polizei bei Sachschaden an fremdem Gut), ist beim Kausalitätsgegenbeweis eine jeden Zweifel ausschließende Aufklärung erforderlich, warum die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf die Abwicklung des Versicherungsfalles hatte. Die unterlassene Aufklärung, warum die Kennzeichentafeln des PKWs abgenommen und im PKW verwahrt wurden, genügt diesen strengen Anforderungen nicht:
> RSS-E 3/07 (veröffentlicht in „Der Versicherungsmakler“, 01/07, Seite 26 f.)

Wird eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit vereinbart, so endet mit deren Ausübung der Versicherungsvertrag vereinbarungsgemäß und dementsprechend auch der Provisionsanspruch des vermittelnden Versicherungsmaklers früher:
> RSS-E 4/07 (veröffentlicht in „Der Versicherungsmakler“, 01/08, Seite 36 f.)

Die Bezeichnung eines Vertrages als „privat“ begründet für sich allein noch nicht den Nachweis der Konsumenteneigenschaft:
> RSS-E 5/08 (veröffentlicht in „Der Versicherungsmakler“, 01/08, Seite 27)