VERSICHERUNGS-ABC
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V
W Z
WARTEZEIT
ist der Zeitraum zwischen dem Vertragsbeginn und der Leistungspflicht
des Versicherers - das heißt, der Versicherungsschutz tritt erst
nach diesem Zeitraum ein. Wartezeiten gibt es in der privaten Krankenvorsorge
oder in der Rechtsschutzversicherung.
WECHSELKENNZEICHEN
bedeutet, dass mehrere Fahrzeuge (maximal drei) mit einem Kennzeichen
angemeldet werden, wobei stets nur ein Fahrzeug in Betrieb genommen werden
kann. Die Versicherungsprämie für die Haftpflichtversicherung
wird in der Regel nach dem PS/KWstärksten Fahrzeug berechnet, die
Kaskoversicherungsprämie wird pro Fahrzeug kalkuliert, jedoch um
einen Abschlag für die schwächeren Fahrzeuge vermindert. Die
motorbezogene Steuer ist nur für das Fahrzeug mit der höchsten
Steuereinstufung zu entrichten.
WECHSELWIRKUNG
Begriff aus der Betriebsunterbrechungsversicherung. Das sind Auswirkungen
einer Betriebsunterbrechung eines Betriebes auf andere Betriebe desselben
Eigentümers (wie etwa Hersteller und Handel). Solche Wechselwirkungsschäden
können mitversichert werden.
WEGFALL DES VERSICHERTEN
INTERESSES
ist ein Kündigungsgrund für den Versicherungsvertrag und liegt
vor bei Veräußerung, Zerstörung oder Verlust der versicherten
Sache (z.B. Totalschaden).
WERTANPASSUNG
ist eine planmäßige Anpassung von Prämien und Leistungen
an einen bestimmten Index (Verbraucherpreis-, Baukosten- oder Mischindex)
um eine laufende Unterversicherung durch Inflation zu vermeiden. In der
Personenversicherung erfolgt die Wertanpassung ohne neuerliche Gesundheitsprüfung.
WERTENTWICKLUNG
ist ein Maßstab für den Erfolg (Performance) eines Investments
über einen bestimmten Zeitraum und wird in Prozent ausgedrückt.
Sie setzt sich zusammen aus Kursanstiegen bzw. –verlusten und Ausschüttungen
(Dividenden, Zinsen), meist ohne Berücksichtigung der Kosten.
WERTMINDERUNG
Wird vom Versicherer dann erbracht, wenn trotz Reparatur einer beschädigten
Sache der Verkehrswert im Vergleich zu einer unbeschädigten Sache
vermindert ist (ein „merkantiler Minderwert“ entsteht). Wertminderung
kann unter bestimmten Kriterien z.B. bei einem Unfallfahrzeug zusätzlich
zu den Reparaturkosten geltend gemacht werden – über die Höhe
entscheidet meist ein Sachverständiger.
WERTSACHEN
Ist ein Begriff für besonders (einbruch)diebstahlgefährdete
Gegenstände, wie etwa:
- Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge
- Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen sowie alle
Sachen aus Gold oder Platin
- Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Kunstgegenstände
- sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind, jedoch mit Ausnahme
von Möbelstücken
In der Reisegepäckversicherung: zusätzlich Fotoapparate, Kameras.
Zu beachten ist, dass es für Wertsachen in der Einbruchdiebstahl-
und Reisegepäckversicherung Entschädigungsgrenzen (eingeschränkten
Versicherungsschutz) gibt bzw. Wertsachen nur unter bestimmten Sicherheitsvorkehrungen
vollständig versichert werden können.
WETTERVERSICHERUNG (Regenausfallversicherung)
deckt den finanziellen Schaden, der entsteht, wenn eine Veranstaltung
durch widrige Wetterumstände abgesagt, abgebrochen, verlegt oder
verschoben werden muss.
WIDERRUFLICHES BEZUGSRECHT
Ist das in der Regel gewählte Bezugsrecht in der Personenversicherung
- es besagt, dass der Versicherungsnehmer jederzeit schriftlich die bezugsberechtigte
Person ändern kann.
WIDERRUFSRECHT
Innerhalb von 14 Tagen kann der Antragsteller seinen Versicherungsantrag
widerrufen, wenn er darüber informiert wurde und er dies unterfertigt
hat. Hat er diese Information nicht erhalten, so erlischt das Widerrufsrecht
1 Monat nach Zahlung der Erstprämie. Kein Widerrufsrecht besteht
bei kurzfristigen Verträgen (Laufzeit unter 1 Jahr), Lebensversicherungen
(hier besteht ein Rückrittsrecht) und Anträge für gewerbliche
oder selbstständige Tätigkeit.
WIEDERBESCHAFFUNGSWERT
Ist der Preis der versicherten Sache gleicher Art und Güte zum Zeitpunkt
des Schadens. In der KFZ-Versicherung wird bis zum Kaufpreis (inkl. Zubehör)
eines gleichwertigen Gebrauchtwagens (gleiche Marke und Type gemäß
Eurotaxliste) zum Schadenszeitpunkt Entschädigung geleistet.
WIEDERINKRAFTSETZUNG
Bedeutet, dass ein beitragsfreier oder gekündigter Versicherungsvertrag
wieder aufgenommen wird.
WITWENRENTE
In der Rentenversicherung kann man die lebenslange Weiterzahlung einer
Witwen/Witwerrente vereinbaren – sie tritt in Kraft bei Ableben
der bezugsberechtigten Person während der Rentenzahlungsdauer.
WOHNUNGSWECHSEL
Bei Wohnungswechsel geht die Haushaltsversicherung grundsätzlich
auf die neue Wohnung (innerhalb Österreichs) über. Der Vorteil
ist, dass während des Umzuges beide Wohnungen als versichert gelten.
Ab den Haushaltsversicherungsbedingungen 1989 kann die Versicherung auch
vor Beginn des Umzuges auf den Tag der Übersiedlung gekündigt
werden.