VERSICHERUNGS-ABC
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S T U
V W
Z
VANDALISMUS
Mut- oder böswillige Zerstörung oder Verwüstung von versicherten
Sachen im Zuge eines Einbruchdiebstahls. Vandalismusschäden sind
in den meisten Haushalts-, Eigenheim- und Betriebsversicherungen in der
Sparte Einbruchdiebstahl mitversichert.
VALORENVERSICHERUNG
ist eine spezielle Art der Transportversicherung für Wertsachen wie
etwa Wertpapiere, Edelmetalle, Münzen, Juwelen, Schmuck, Pelze für
den gewerblichen oder privaten Bereich.
VARIABLE KOSTEN
Begriff aus der Betriebsunterbrechungsversicherung. Das sind jene Kosten,
die im Falle einer Betriebsunterbrechung entfallen oder sich verringern
wie etwa Wareneinsatz, Verpackungs-, Reinigungs-, Transport- und Energiekosten.
VERANSTALTUNGSAUSFALLVERSICHERUNG
deckt den finanziellen Schaden, wenn eine Veranstaltung durch höhere
Gewalt, Ausfall von maßgeblichen Personen, Unbenutzbarkeit des Veranstaltungsortes,
behördliche Maßnahmen oder anderen vereinbarten Ursachen abgesagt,
abgebrochen, verlegt oder verschoben werden muss.
VERANSTALTUNGSHAFTPFLICHT
Schützt vor den finanziellen Folgen, wenn bei Durchführung von
Veranstaltungen Dritten ein Schaden zugefügt wird.
VERBAND DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN
ÖSTERREICHS (VVO)
ist die gemeinsame, unabhängige Interessensvertretung aller in Österreich
tätigen privaten Versicherungsunternehmen, der seine Mitglieder bei
rechtlichen, steuerlichen, wirtschaftlichen und internationalen Angelegenheiten
unterstützt.
VERBUNDENE LEBEN (Versicherung
auf Gegenseitigkeit)
bedeutet, dass zwei Personen in einem Lebensversicherungsvertrag versichert
sind. Die Todesfallleistung wird fällig, wenn eine der beiden Personen
stirbt oder beim gleichzeitigen Tod beider Personen. Die Prämie ist
günstiger als bei Einzelverträgen, da die Leistung nur einmal
erbracht wird. Diese Vorsorge dient meist der Ablebensvorsorge von Ehepartnern,
Teilhabern oder Gesellschaftern von Unternehmen oder der Absicherung von
Immobilienfinanzierungen für Familien.
VERDIENSTAUSFALL
kann man mit einer Krankengeldversicherung sowie mittels diversen Bausteinen
in einer Personenversicherung oder aber ganz speziellen Verdienstausfallsversicherungen,
wie etwa für angestellte Ärzte, absichern.
VERJÄHRUNG
ist der Verlust eines Rechtes, wenn es nicht innerhalb einer bestimmten
Zeit geltend gemacht wird. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
verjähren innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der objektiven
Möglichkeit, das Recht auf Leistung auszuüben. Steht die Leistung
einem Dritten (Bezugsberechtigtem) zu, so beginnt die Verjährung
erst ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Anspruches zu laufen.
Jedenfalls verjährt aber der Anspruch nach 10 Jahren.
Der Anspruch des Versicherungsnehmers kann aber auch bereits vor Ablauf
der Verjährungsfrist durch Präklusion erlöschen.
VERKEHRSOPFERGESETZ
verpflichtet den Fachverband der Versicherungsunternehmen zum Schutz von
Geschädigten bestimmte Leistungen zu erbringen: etwa, wenn der Unfall
mit einem gestohlenen KFZ oder mit gefälschten Kennzeichen verursacht
wurde oder der Schädiger über keinen gültigen Haftpflichtvertrag
verfügt oder nicht ermittelt werden kann. (bei Fahrerflucht wird
nur der Personenschaden ersetzt).
VERKEHRSWERT
ist der erzielbare Verkaufspreis der versicherten Sache. Bei Gebäuden
bleibt das Grundstück unberücksichtigt.
VERMITTLERRICHTLINIE
wurde vom Europäischen Parlament 12/2002 verabschiedet und dient
einerseits zur Regelung der Dienstleistungsfreiheit und andererseits dem
Verbraucherschutz durch Sicherstellung von bestimmten Qualitätskriterien
in der Versicherungsvermittlung. Die wesentlichen Inhalte sind die Registrierung
der einzelnen Vermittlertypen (Makler und Agenten) in ein öffentliches
Register (http://versicherungsvermittler.brz.gv.at/zv/html/zgwframe.htm),
die Einrichtung einer Beschwerdestelle (im BM f. Wirtschaft und Arbeit),
der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung über 1 Million Euro
sowie umfangreiche Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten
für den Vermittler. In Österreich wurde die Richtlinie mit 15.1.2005
in nationales Recht umgesetzt.
VERMÖGENSSCHADEN
in Unterscheidung zu Personen- oder Sachschaden ist der Vermögensschaden
die Verminderung des Vermögens bzw. der Rechte des Geschädigten.
Speziell in der Haftpflichtversicherung unterscheidet man abgeleitete
(direkte) Vermögensschäden als Folge eines Personen- oder Sachschadens
(Verdienstentgang, Produktionsausfall) und reine Vermögensschäden,
die weder auf Personen-, noch Sachschäden zurückzuführen
sind. Der Versicherungsschutz für reine Vermögensschäden
muss mit dem Versicherer gesondert vereinbart werden.
VERMÖGENSSCHADENVERSICHERUNG
deckt Haftpflichtansprüche aus reinen Vermögensschäden
(die keine Folgeschäden aus Personen- oder Sachschäden sind).
Beispiel hierfür sind die Berufshaftpflicht für Versicherungsmakler,
Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Notare, Zivilingenieure,
Sachverständige, Mediatoren usw. aber auch die D&O Versicherung,
die Manager oder leitende Angestellte von Unternehmen gegen Ersatzansprüche
von innen und/oder außen wegen Pflichtverletzungen absichert.
VERMÖGENSVERSICHERUNG
Im Unterschied zur Personenversicherung (Leben-, Kranken-, Unfallversicherung)
geht es bei der Vermögensversicherung einerseits um die Sachversicherung,
wie etwa die Versicherung von bestimmten Objekten (Haushalt, Eigenheim,
Maschinenbruch etc) oder die Absicherung bestimmter Gefahren (Feuer, Sturmschaden,
Transport etc), andererseits um die Schadenversicherung, mit dem Zweck,
das Vermögen des Versicherungsnehmers zu schützen, wie etwa
die Haftpflicht-, Rechtsschutz-, Kredit- oder Betriebsunterbrechungsversicherung.
VERPFÄNDUNG
bedeutet, dass der Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus einem
(Lebens)Versicherungsvertrag an einen Dritten (zumeist Bank) verpfändet.
Der Versicherungsvertrag geht in den Besitz des Pfandgläubigers über,
dieser kann bei Ableben des Versicherten die Leistung aus dem Versicherungsvertrag
einfordern. Im Rahmen der gesetzlichen Bedingungen kann es zur Nachversteuerung
steuerlich geltend gemachter Prämien kommen.
VERSCHULDENSHAFTUNG
ist im ABGB geregelt und sieht eine unbegrenzte Haftung gegenüber
dem Geschädigtem vor. Im Unterschied zur Gefährdungshaftung
wird nur bei nachweisbarem Verschulden gehaftet (Grundlage der Haftpflichtversicherung).
Um Schadenersatzansprüche an den Schädiger stellen zu können,
müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: Schaden, Verschulden
(es genügt bereits Fahrlässigkeit), Rechtswidrigkeit und Kausalität.
Gemäß ABGB muss jedenfalls der Anspruchsteller die Haftung
aus Verschulden beweisen.
Versicherer decken stets nur bis zu der im Versicherungsvertrag vereinbarten
Versicherungssumme!
VERSICHERER
Gewähren als Vertragspartner des Versicherungsnehmers im Versicherungsvertrag
den Versicherungsschutz für ein bestimmtes Risiko und übernehmen
im Versicherungsfall die vereinbarte Leistung. Inländische Versicherer
dürfen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz nur in Form
einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit
betrieben werden.
VERSICHERTER
meist sind Versicherungsnehmer und versicherte Person ident. Eine Versicherung
kann aber auch zugunsten einer dritten Person abgeschlossen werden (mit
ausdrücklicher Benennung oder auch ohne genannt zu werden). In der
Personenversicherung ist der Versicherte jene Person, deren Leben versichert
ist und die für den Versicherer das Risiko darstellt. Sie muss am
Antrag unterschreiben und kann ihr Recht auf Leistung nur dann geltend
machen, wenn der Versicherungsnehmer zugestimmt hat oder wenn sie die
Polizze besitzt.
VERSICHERTES INTERESSE
ist Gegenstand jedes Versicherungsvertrages und gleich zu setzen mit dem
Versicherungswert bzw. dem versichertem Risiko. Versicherbar ist jedes
in Geld schätzbare Interesse an einer Sache.
VERSICHERTES RISIKO
ist Gegenstand des Versicherungsvertrages als die versicherte Gefahr bzw.
das Ereignis, dessen Eintritt zur Versicherungsleistung führt (Feuer,
Unfall etc.)
VERSICHERUNG FÜR
FREMDE RECHNUNG
bedeutet, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag zwar im eigenen Namen
allerdings für eine fremde Person abschließt (z.B. Kfz-Kaskoversicherung
zugunsten einer Leasinggesellschaft, Insassenunfallversicherung). Der
Versicherte kann über seine Rechte nur verfügen, wenn er die
Polizze besitzt oder der Versicherungsnehmer zustimmt.
VERSICHERUNGSAGENTEN
sind selbstständig tätige Versicherungsvermittler, die vertraglich
an einen oder mehrere Versicherer gebunden und von diesen ständig
betraut sind, Versicherungsverträge zu vermitteln und abzuschließen.
Den Kunden gegenüber besteht Deklarationspflicht sowie die Aufklärungsverpflichtung
über die jeweiligen Agenturverhältnisse.
VERSICHERUNGSAUFSICHTSBEHÖRDE
(VAB)
ist eine Abteilung der Finanzmarktaufsicht zum Schutz der Interessen der
Versicherungsnehmer. Vorrangige Aufgaben sind die Prüfung und Überwachung
der Finanzgebarung der Versicherungsunternehmen und Pensionskassen, die
laufende Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit, die Kontrolle
der Rechnungslegung, der Kapitalanlagen und der Solvabilität der
Versicherer. Darüber hinaus veröffentlicht die VAB eine jährliche
Versicherungsstatistik samt Überblick über die Spartenentwicklung.
VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ
(VAG)
Bundesgesetz aus 1978, das den Betrieb und die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
in Österreich regelt und der Finanzmarktaufsicht zur Wahrnehmung
zugewiesen ist.
VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
sind unabdingbare Bestandteile jedes Versicherungsvertrages und regeln
die Rechte und Pflichten der Vertragspartner sowie den Umfang des Versicherungsschutzes.
In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) (und gegebenenfalls
ergänzt durch individuelle Vereinbarungen in den Besonderen Bedingungen)
sind die Geschäftsbedingungen und Vorschriften für jeden einzelnen
Versicherungszweig und –sparte als Ergänzung und Erläuterung
des Versicherungsvertragsgesetzes dokumentiert. (wie etwa ABS = Allgemeine
Bedingungen für die Sachversicherung). Diese müssen dem Versicherungsnehmer
vor Antragstellung ausgefolgt werden, sonst kann dieser vom Vertrag zurücktreten.
Seit 1994 kann jeder Versicherer seine eigenen AVB gestalten (keine Genehmigungspflicht
mehr durch die Versicherungsaufsicht) – die qualitativen Unterschiede
der einzelnen Versicherer aufgrund Ihrer AVB sind daher neben dem Prämienvergleich
entscheidend bei der Auswahl des günstigsten Versicherungsschutzes.
VERSICHERUNGSBEGINN
Formell ist dies der Zeitpunkt der Annahme des Antrages durch den Versicherer
(also mit Zustellung der Polizze an den Versicherungsnehmer). Materiell
beginnt die Versicherung mit Zahlung der Erstprämie – erst
dann besteht Versicherungsschutz – frühestens jedoch mit dem
in der Polizze angegebenen Zeitpunkt und nach Ablauf eventuell vereinbarter
Wartezeiten (technischer Versicherungsbeginn).
VERSICHERUNGSBESTÄTIGUNG
(VB)
ist ein spezielles Dokument als Nachweis über den (gesetzlich vorgeschriebenen)
Haftpflichtversicherungsvertrag. Bei Kfz-Haftpflichtversicherungen beginnt
die vorläufige Deckung über die Mindesthaftpflichtversicherung
mit Hinterlegung der VB bei der Zulassungsstelle - spätestens aber
mit dem auf der VB angegebenen Deckungsbeginn.
Bei Beendigung der Leistungspflicht ist der Versicherer verpflichtet,
die Verkehrsbehörde mittels einer "roten VB" zu verständigen
– damit wird die Zulassung des betreffenden KFZ bescheidmäßig
aufgehoben. Versicherungsbestätigungen dienen auch zum Nachweis von
gesetzlich vorgeschriebenen Berufs-Haftpflichtdeckungen bei Behörden,
wie etwa von Versicherungsmaklern, Wirtschaftstreuhändern, Mediatoren,
Sachverständigen etc.