VERSICHERUNGS-ABC
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P Q R
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U V
W Z
ÜBERBRÜCKUNGSKLAUSEL
dient zur Überbrückung von finanziellen Engpässen wie etwa
bei Arbeitslosigkeit bei Lebensversicherungen. Bei Vereinbarung dieser
Klausel bleibt trotz verminderter Prämienzahlung der Versicherungsschutz
über einen bestimmten Zeitraum aufrecht.
ÜBERSCHUSSBETEILIGUNG
Bei Lebensversicherungen ist der Versicherungsnehmer an den Überschüssen
(Gewinnen) beteiligt, die der Versicherer über die Garantieverzinsung
hinaus erwirtschaftet. Diese Überschüsse können aus Zinsgewinnen,
aus der Reduzierung von Kosten (Kostengewinne) oder aus einem günstigeren
Sterblichkeitsverlauf (Sterblichkeitsgewinn) entstehen. Die Verrechnung
der Überschüsse kann auf verschiedene Arten erfolgen: sie werden
verzinslich angesammelt und dem Vertrag gutgeschrieben, sie werden zur
Reduktion der Versicherungsprämie (Beitragsverrechnung) verwendet
oder als Bonus in eine zusätzliche (prämienfreie) Versicherungssumme
investiert. Da die Überschüsse von vielen unterschiedlichen
Faktoren abhängig sind, sind Angaben über zukünftige Gewinnbeteiligungen
stets unverbindlich.
ÜBERSCHWEMMUNG
Schäden an Gebäuden und deren Inventar durch Überschwemmung,
Hochwasser, Witterungsniederschläge und Kanalrückstau (Naturkatastrophen)
werden von den Versicherungen in verschiedenen Deckungsvarianten angeboten
– jedoch stets nur mit bestimmten Höchstentschädigungsgrenzen.
Bei hochwassergefährdeten Risiken sollten Sie daher die Beratung
eines unabhängigen Versicherungsberaters in Anspruch nehmen.
ÜBERSPANNUNGSSCHÄDEN
treten meist durch die mittelbare Einwirkung eines Blitzschlages auf und
verursachen Schäden an elektrischen und elektronischen Geräten.
Solche Schäden können mit einer Elektronik- oder E-Geräteversicherung
abgedeckt werden.
ÜBERVERSICHERUNG
bedeutet, dass die Versicherungssumme höher ist als der tatsächliche
Wert der versicherten Sachen. Aufgrund des Bereicherungsverbotes in der
Sachversicherung muss der Versicherer im Schadensfall nur den tatsächlichen
Wert ersetzen.
UMTAUSCHRECHT
Bei Ablebensversicherungen kann man vereinbaren, dass diese in eine Kapitalversicherung
ohne neuerliche Gesundheitsprüfung umgewandelt werden können.
UMWELTHAFTUNG
Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von
Luft, Erdreich und Gewässern durch Immissionen. Im Rahmen der Haftpflichtversicherung
kann man Schadenersatzverpflichtungen für Sachschäden aus Umweltstörungen,
einschließlich des Schadens an Erdreich und Gewässern versichern,
sofern solche Schäden durch einen plötzlichen, unvorhersehbaren
Vorfall ausgelöst werden.
UNANFECHTBARKEITSKLAUSEL
wird in der Lebensversicherung angewendet und bedeutet, dass die Leistungspflicht
des Versicherers auch bei Selbstmord und bei Verletzung der vorvertraglichen
Anzeigepflichten bestehen bleibt. Diese Klausel wird meist bei Verpfändung
oder Abtretung von Lebensversicherungen an Banken angewandt.
UNFALL
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich
von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig
eine Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall gelten auch Kinderlähmung,
Wundstarrkrampf, Tollwut und die durch Zeckenbiss übertragene Frühsommer-Meningoencephalitis.
Weiters gelten Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen
von Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln sowie Meniskusverletzungen
als Unfall.
UNFALLINVALIDITÄT
bedeutet, dass die versicherte Person durch einen Unfall dauerhaft in
ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt
ist. Beachten Sie die unverzügliche Meldefrist nach einem Unfall
- die Invalidität muss dann innerhalb eines Jahres nach dem Unfall
festgestellt und bei der Unfallversicherung geltend gemacht werden. Die
Versicherungsleistung wird nach dem Grad der Invalidität und der
vereinbarten Versicherungssumme bemessen.
UNFALLKOSTEN
dazu zählen Heil-, Bergungs- und Rückholkosten, die bis zur
vereinbarten Summe nach einem Unfall ersetzt werden (sofern die Sozialversicherung
hierfür nicht aufkommt). Heilkosten sind die Aufwendungen, die zur
Behebung von Unfallfolgen notwendig sind (Erstanschaffung von Prothesen,
Zahnersatz etc.), Bergungskosten fallen an bei Suche, Bergung und Transport
des unverletzt, verletzt oder tot geborgenen Versicherten. Rückholkosten
werden erbracht, wenn der Verletzte von der Unfallstelle bzw. vom dem
Unfallort nächstgelegenem Spital an seinen Wohnort bzw. das seinem
Wohnort nächstgelegene Spital transportiert wird. Bei Tod des Versicherten
durch einen Unfall werden die Kosten der Überführung bezahlt.
UNFALLVERSICHERUNG
Die gesetzliche Unfallversicherung bietet nur bei Folgen von Arbeitsunfällen
eine finanzielle Unterstützung – diese reicht oftmals nicht
aus. Eine private Absicherung ist preiswert und sollte daher für
jeden von uns selbstverständlich sein. Sie bietet Schutz vor den
finanziellen Folgen eines Unfalles weltweit und rund um die Uhr (für
Beruf, Freizeit, Verkehr, Haushalt, Sport).
Folgende Leistungen können versichert werden: Finanzielle Absicherung
des Lebensstandards bei dauernder Invalidität (in Form einer Kapital-
oder Rentenleistung), Unfalltod, Spitalgeld oder Taggeld nach Unfall sowie
Unfallkosten (Heil-, Bergungs- und Rückholkosten).
Die Mitversicherung entgeltlicher Sportausübung bzw. gefährlicher
Sportarten (z.B. Wettbewerbe, Fallschirmspringen, Benützung von Luftfahrgeräten,
Tiefseetauchen etc.) wird von manchen Versicherern gegen Mehrprämien
angeboten.
UNFALLZUSATZVERSICHERUNG
Zusätzlicher Schutz für die Folgen eines Unfalles in einer Lebensversicherung.
So kann etwa vereinbart werden, dass bei Unfalltod die doppelte Versicherungssumme
ausbezahlt wird oder bei dauernder Invalidität – entsprechend
dem Grad der festgestellten Invalidität – ein vereinbarter
Betrag fällig wird. Die versicherbaren Leistungen sind von der Versicherungssumme
der Lebensversicherung abhängig und daher limitiert.
UNVERFALLBARKEIT
Begriff aus der betrieblichen Altersversorgung und bedeutet, dass Ansprüche
des Arbeitnehmers in Höhe der versicherungsmäßigen Anwartschaften
nicht mehr verfallen können, auch wenn er das Unternehmen verlässt.
UNVERSICHERBARE PERSONEN
Betreffend Unfallversicherung sind Personen, die dauernd vollständig
arbeitsunfähig oder von schweren Nervenleiden befallen sind sowie
Geisteskranke unversicherbar und trotz Prämienzahlung nicht versichert.
In der Lebensversicherung sind im Grunde fast alle Personen versicherbar
– die wenigen Ausnahmen sind meist durch schwere Krankheit oder
Höchstalter begründet. Einschränkungen können durch
besondere Gefahren im Beruf oder sportliche Betätigung bedingt sein.
UNTERJÄHRIGKEITSZUSCHLAG
grundsätzlich sind Versicherungsprämien jährlich im Vorhinein
zu entrichten. Man kann eine halb-, vierteljährliche oder monatliche
Ratenzahlung vereinbaren (Mindestprämien sind zu beachten) –
hierfür kann der Versicherer Zuschläge zwischen zwei und sechs
Prozent verlangen. Hinweis: eine monatliche Zahlung von Kfz-Versicherungen
ist nicht zu empfehlen, da die darin enthaltene motorbezogene Steuer um
10% höher ist, als bei jährlicher Zahlung.
UNTERVERSICHERUNG
liegt vor, wenn die Versicherungssumme geringer ist als der tatsächliche
Wert der versicherten Sache. Im Schadensfall wird daher die Leistung entsprechend
gekürzt. Beispiel: die Versicherungssumme einer Haushaltsversicherung
beträgt € 50.000, der tatsächliche Wert des Wohnungsinhaltes
ist jedoch € 100.000. Bei einem Einbruchdiebstahl entsteht ein Schaden
von € 20.000,-- - der Versicherer erbringt lediglich eine Leistung
von € 10.000,--, da eine 50%ige Unterversicherung vorliegt.
Formel für Entschädigungsleistung = Schaden x Versicherungssumme
tatsächlicher Wert
Versichern Sie unbedingt stets den korrekten Wert um Probleme im Schadenfall
zu verhindern!
UNTERVERSICHERUNGSVERZICHT
bedeutet, dass der Versicherer im Schadensfall auf eine Leistungsverkürzung
wegen zu geringer Versicherungssumme verzichtet (Versicherung auf Erstes
Risiko). Diese Vereinbarung wird hauptsächlich bei Eigenheim- und
Haushaltsversicherungen getroffen, sofern die Versicherungssummen nach
der Wohnnutzfläche bzw. der bebauten Fläche des Eigenheimes
unter Berücksichtigung der Geschosse und der Ausstattung ermittelt
wird.
UNWIDERRUFLICHES BEZUGSRECHT
bedeutet, dass der Begünstigte die zukünftige Versicherungsleistung
unwiderruflich bereits bei Abschluss der Versicherung erwirbt. Der Versicherungsnehmer
muss jedenfalls die Rechte des Begünstigten wahren, z.B. kann ohne
dessen Zustimmung das Bezugsrecht nicht mehr geändert werden.