VERSICHERUNGS-ABC
A B
C D E
F G H
I K L
M N O
P Q R
S T
U V W
Z
SACHVERSICHERUNG
leistet Ersatz bei Zerstörung, Abhandenkommen oder Beschädigung
der versicherten Sachen. Die wichtigsten Sachversicherungen sind Gebäude-
und Haushaltsversicherungen sowie industrielle und gewerbliche Feuerversicherungen.
SACHVERSTÄNDIGENVERFAHREN
Bei Unstimmigkeiten im Schadensfall kann jeder Vertragspartner einen Sachverständigen
zur Feststellung von Ursache und Höhe des Schadens beauftragen. Beide
Sachverständige wählen einen dritten als Obmann – dieser
entscheidet über strittige Punkte bzw. Abweichungen der beiden Gutachten.
Grundsätzlich sind die Gutachten der Sachverständigen verbindlich
und Grundlage für die Entschädigung.
SCHADENFALLKÜNDIGUNG
Nach Eintritt eines Schadensfalles in der Feuer-, Hagel- und Haftpflichtversicherung
kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer den Vertrag
unter Beachtung bestimmter Fristen kündigen (paritätisches Kündigungsrecht).
SCHADENFREIHEITSRABATT
wird von Versicherern bei schadensfreiem Verlauf und meist entsprechender
Vertragsdauer gewährt z.B. in der Kaskoversicherung.
SCHADENSMELDUNG
Bei Eintritt eines Schadensfalles muss unverzüglich eine Schadensmeldung
an den Versicherer erfolgen (in der Regel innerhalb von 3 Tagen). Sie
sollte die wichtigsten Informationen über den Hergang, Ursache und
Ausmaß enthalten. Befolgen Sie unbedingt die Weisungen des Versicherers.
Bei Haftpflichtschäden geben Sie dem geschädigtem Dritten gegenüber
kein Schuldbekenntnis ab, sondern überlassen die Prüfung dem
Versicherer.
Bei Personenschäden, bei Feuer, Einbruchdiebstahl und Beraubung,
Parkschaden, Wildschäden, Fahrerflucht und Vandalismus an Ihrem KFZ
verständigen Sie sofort die Polizei.
SCHADENMINDERUNGSPFLICHT
ist eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers - er muss alle zumutbaren
Maßnahmen ergreifen, um einen Schaden abzuwehren bzw. so gering
wie möglich zu halten – dabei sind die Weisungen des Versicherers
zu befolgen. Die diesbezüglichen Aufwendungen (auch erfolglose) hat
der Versicherer zu ersetzen.
SCHADENQUOTE
sind die vom Versicherer erbrachten Leistungen im Verhältnis zu den
Prämieneinnahmen (in Prozent ausgedrückt) und stellen ein Parameter
für die Preispolitik der Versicherer dar.
SCHADENRÜCKSTELLUNG
für bereits eingetretene aber noch nicht abgewickelte Schäden
bilden Versicherer Rückstellungen.
SCHLÜSSELPERSONENVERSICHERUNG
(Keyman-Versicherung)
Ist eine Ablebensversicherung oder Unfallvorsorge, die ein Unternehmen
für verantwortlich leitende Personen (Mitarbeiter in Schlüsselpositionen)
abschließt, um bei Invalidität oder Ableben den finanziellen
Fortbestand des Unternehmens zu sichern.
SCHLUSSGEWINN
bedeutet, dass Teile der Gewinnbeteiligung bei Lebensversicherungen nicht
laufend, sondern erst am Ende der Laufzeit dem Vertrag gutgeschrieben
werden.
SCHMERZENSGELD
ist die Ablöse in Geld für körperliche oder seelische Verletzungen.
Der Geschädigte kann für solche Beeinträchtigungen eine
entsprechende Entschädigung verlangen.
SCHWEIGEPFLICHT-ENTBINDUNGSKLAUSEL
Am Versicherungsantrag von Personenversicherungen integrierte Klausel
– durch die Unterschrift des Versicherungsnehmers entbindet dieser
Ärzte und Sozialversicherungsträger von der ärztlichen
Schweigepflicht, um damit dem Versicherer die Auskunftseinholung über
den Gesundheitszustand und eventuelle Vorerkrankungen zu ermöglichen
bzw. die Todesfallursache im Leistungsfall zu ermitteln.
SCHWERE ERKRANKUNG (Dread
Disease)
Es handelt sich hierbei um eine erweiterte Form der Lebensversicherung:
die Versicherungsleistung wird bereits bei ausgewählten Erkrankungen
wie Herzinfarkt, Schlaganfall, Krebs, Multiple Sklerose, Alzheimer oder
Parkinsonsche Krankheit erbracht.
SEKUNDÄRMARKTRENDITE
Zur Berechnung des Garantiezinses in der Lebensversicherung wird die Sekundärmarktrendite
der jeweils letzten zehn Jahre, vermindert um einen Sicherheitsabschlag
herangezogen.
SELBSTBEHALT
bedeutet, dass der Versicherungsnehmer einen Teil des Schadens selbst
zu tragen hat (einen bestimmten Betrag oder Prozentsatz des Schadens).
Liegt die Schadenhöhe unter dem Selbstbehalt, so erbringt der Versicherer
keine Leistung. Durch die Vereinbarung von Selbstbehalten kann man eine
Prämienreduktion erreichen. Bei Kasko- und bestimmten Haftpflichtversicherungen
werden grundsätzlich Selbstbehalte im Schadensfall vorgeschrieben.
SELBSTMORD
Bei Selbstmord der versicherten Person wird in der Lebensversicherung
nicht die Versicherungssumme, sondern lediglich das Deckungskapital ausbezahlt
(Ausnahme: wenn die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden
Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurde,
wird die volle Leistung erbracht). Viele Versicherer leisten die volle
Versicherungssumme bei Selbstmord, wenn der Abschluss der Versicherung
zumindest drei Jahre zurück liegt oder aber bei Vereinbarung der
sog. Unanfechtbarkeitsklausel ohne Wartezeit.
SENGSCHADEN
entsteht durch Hitzeeinwirkung ohne Flammenbildung (z.B. durch Glut, Heizkörper,
Bügeleisen) und ist in der Feuerversicherung nicht gedeckt.
SICHERHEITSVORSCHRIFTEN
Zur Wahrung des Versicherungsschutzes muss man bestimmte Sicherheitsvorschriften
beachten. Diese sind in den vertraglichen Bedingungen geregelt, wie z.B.
dass die Versicherungsräumlichkeiten bei Verlassen stets versperrt
werden müssen und vereinbarte Sicherungen anzuwenden sind.
Bei länger als 72 Stunden unbewohnten Objekten sind die wasserführenden
Leitungen abgesperrt zu halten. Jedenfalls ist jegliche Änderung
oder Entfernung von vereinbarten Sicherungen meldepflichtig!
SKADENZ (Hauptfälligkeit)
ist das Datum der Fälligkeit der Prämienzahlung für die
vereinbarte Versicherungsperiode.
SOFORTRENTE
Mit einer einmaligen Kapitalzahlung (Einmalerlag) in eine Lebensversicherung
kann man eine sofort beginnende lebenslange oder zeitlich begrenzte Rentenzahlung
vereinbaren.
SOLVABILITÄT
ist die Eigenmittelausstattung eines Versicherungsunternehmens
SOLVENCY II
Zukünftige Eigenkapital-Richtlinie (Umsetzung 2008 geplant), die
Eigenkapitalausstattung und Risikomanagement von Versicherungsgesellschaften
im Bereich Lebensversicherung streng überwachen wird. Darüber
hinaus soll damit mehr Transparenz und Vergleichbarkeit am Markt geschaffen
werden.
SONDERAUSGABEN
sind im §18 Einkommenssteuergesetz geregelt. Es handelt sich um bestimmte
Aufwändungen – Prämien für Lebens-, Unfall-, Krankenversicherungen,
Aufwändungen zur Wohnraumbeschaffung, Sanierung von Wohnraum sowie
Kauf von jungen Aktien und Genussscheinen – die von den Einkünften
abgezogen werden können und somit die Steuerbelastung reduzieren.
Der Höchstbetrag beträgt € 2.920,-- p.a. (für Alleinverdiener
zusätzlich € 2.920,- und zusätzlich € 1.460,-- ab
drei Kindern), ein Viertel der bis zu diesem Höchstbetrag geltend
gemachten Aufwändungen (abzgl. Pauschale von € 60,--p.a. für
alle Steuerpflichtigen) kann steuerlich geltend gemacht werden. Ab einem
Jahresgesamteinkommen von € 36.500,-- vermindert sich die Absetzbarkeit
und entfällt ab € 50.900,-- Jahresgesamteinkommen gänzlich.
Hinweis: Prämien für Lebensversicherungen sind nur dann als
Sonderausgaben absetzbar, wenn bei Ablauf eine lebenslange Rentenzahlung
vereinbart wurde (bei Kapitalauszahlung erfolgt eine Nachversteuerung!)
SONDERMÜLL
ist gefährlicher Abfall (Problemstoffe, gefährlicher Abfall,
kontaminiertes Erdreich) und bedarf einer speziellen Entsorgung. Besonders
nach einem Brandschaden verursacht die Beseitigung von Sondermüll
und kontaminiertem Brandschutt oft hohe Kosten. Diese Mehrkosten sollte
man daher bei Abschluss einer Feuerversicherung (ev. auch bei Sturmversicherung)
zusätzlich mitversichern.
SPARPRÄMIE
Die Prämie von Lebensversicherungen besteht aus einem Spar- und Risikoteil
(sowie Kostenanteil) Die Sparprämie wird verzinslich angesammelt
und bildet am Ende der Laufzeit die Erlebenssumme.
SPERRSCHEIN
bedeutet, dass ein Versicherungsvertrag zugunsten eines Dritten gesperrt
(vinkuliert) wird. Dies geschieht meist im Zuge von Finanzierungen und
betrifft meist die Feuerversicherung für das zu finanzierende Objekt
sowie Lebensversicherungen als Absicherung für den Todesfall des
Kreditnehmers.
SPITALGELD
kann man als Zusatzdeckung zu einer privaten Unfall- und Krankenversicherung
beantragen. Für jeden Tag eines medizinisch notwendigen stationären
Spitalsaufenthaltes erhält man einen fix vereinbarten Tagessatz.
SPITALSKOSTENVERSICHERUNG
deckt sämtliche Kosten eines Spitalsaufenthaltes (Behandlungs-, Operations-,
Aufenthalts- und Verpflegungskosten) inklusive Transportkosten. Abschließbar
ist diese Vorsorge als Ersatz einer Sozialversicherung für Nicht-Sozialversicherte
oder aber als Erweiterung der Sozialversicherung für die Behandlung
als Sonderklassepatient mit freier Krankenhaus- und Arztwahl.
SPRINKLER-LECKAGEVERSICHERUNG
Sprinkler sind selbsttätige Feuerlöschanlagen. Bei Gebäuden
oder Betrieben, die mit einer solchen Sprinkleranlage ausgestattet sind,
empfiehlt sich der Abschluss einer entsprechenden Versicherung. Gedeckt
sind Schäden durch bestimmungswidriges Austreten von Wasser oder
auf Wasser basierenden Flüssigkeiten aus solchen Anlagen.
STAATLICH GEFÖRDERTE
ZUKUNFTSVORSORGE (Pensionszusatzversicherung)
ist eine private Pensionsvorsorge mit laufender Beitragszahlung, die vom
Staat gefördert wird: zu den einbezahlten Prämien wird eine
staatliche Prämie zwischen 8,5% und 13,5% p.a. gewährt. Darüber
hinaus ist diese Art der Vorsorge von der Versicherungssteuer befreit.
Bei Pensionsantritt erhält die versicherte Person eine garantierte
lebenslange, einkommenssteuerfreie Pension. Veranlagt werden die Beiträge
zu mindestens 40% in vorwiegend heimischen Aktien – wobei bei Auszahlung
der Pensionsleistung jedenfalls eine Kapitalgarantie gewährt wird.
Die Mindestvertragsdauer beträgt 10 Jahre. Alle Personen, die in
Österreich unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind und keine
gesetzliche Alterspension beziehen, können diese begünstigte
Vorsorge abschließen.
STERBEGELDVERSICHERUNG
ist eine Art der Lebensversicherung, die bei Ableben für die Bestattungskosten
aufkommt. Bei Ableben der versicherten Person wird die Versicherungssumme
an eine bezugsberechtigte Person oder direkt an ein vereinbartes Bestattungsunternehmen
überwiesen.
STERBETAFELN
werden vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im 10-Jahres-Rhythmus
erstellt und dienen den Versicherungsunternehmen zur Kalkulation der Lebenserwartung.
Neben dem Rechnungszins sind die Sterbetafeln wichtige Grundlage für
die Prämienberechnung von Lebensversicherungen. Daraus ergibt sich
wiederum die Renten- bzw. Kapitalleistung am Ende der Laufzeit. Derzeit
werden die Sterbetafeln aus 2001 verwendet.
STEUERLICHE ABSETZBARKEIT
Prämien für private Unfall-, Kranken- und Lebensversicherungen
können im Rahmen der Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden
(Limit 25% der geleisteten Prämien bis max. € 2.900 pro Person
pro Jahr) Betriebliche Versicherung können als Betriebsausgaben geltend
gemacht werden – bei betrieblichen Lebensversicherung ist das Deckungskapital
jedoch zu aktivieren.
STICHTAGSVERSICHERUNG
Begriff aus der Sachversicherung. Unterliegt der versicherte Warenwert
starken jährlichen Schwankungen, so meldet der Versicherungsnehmer
periodisch den aktuellen Wert an den Versicherer. Die Prämienabrechnung
erfolgt zeitanteilig entsprechend den gemeldeten Werten.
STILLLEGUNG
im Kfz-Bereich: bei Rücklegung der Kennzeichen für eine bestimmte
Zeit (z.B. bei Motorrädern während der Wintermonate) kann man
bei manchen Versicherern Prämien sparen. Es sind jedoch bestimmte
Hinterlegungsfristen zu beachten!
in der Lebensversicherung: Aussetzung der Prämienzahlung durch Stilllegung
des Vertrages für einen bestimmten Zeitraum, wie etwa bei Arbeitslosigkeit,
Zeit beim Bundesheer oder während der Karenzzeit.
STORNO
ist die Beendigung eines Versicherungsvertrages. Eine vorzeitige Stornierung
von Lebensversicherungen ist meist mit Nachteilen verbunden, in der Sachversicherung
kann es zur Nachverrechnung von gewährten Dauerrabatten kommen.
STUNDUNG
ist eine Vereinbarung mit dem Versicherer über einen Aufschub der
Prämienzahlung ohne Verlust des Versicherungsschutzes.
STURMVERSICHERUNG (Elementarschadenversicherung)
Versichert ist die Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkommen
der versicherten Sachen durch Sturm (ab 60 km/h), Hagel, Schneedruck,
Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch sowie die unvermeidliche Folge aus
einem solchen Ereignis, wie etwa Eindringen von Niederschlagswasser. Nur
gegen zusätzliche Vereinbarung mitversichert sind Schäden an
Verglasungen.
SVS/RVS Speditions-Versicherungs-Schein
/ Rollfuhr-Versicherungs-Schein
Spediteure sind gemäß §39 Allgemeine Österreichische
Spediteurbedingungen (AÖSp) verpflichtet, für Schäden,
die dem Auftraggeber durch die Tätigkeit des Spediteurs erwachsen
können, eine Versicherung abzuschließen, deren Kosten der Auftraggeber
zu tragen hat. Dabei gelten gesetzliche Höchsthaftungssummen, die
pro Kilogramm des beförderten Gutes gelten und limitiert sind (dzt.
maximal € 1.090,-- pro Sachschadensfall). Der Auftraggeber kann diese
Versicherung schriftlich ablehnen (erklärt sich als "Verbotskunde")
und selbst eine seinen Bedürfnissen entsprechende Transportversicherung
abschließen.