VERSICHERUNGS-ABC
A B
C D E
F G H
I K L
M N O
P Q
R S
T U V
W Z
RABATT
= Nachlass auf die Prämie. Rabatte werden für bestimmte Sicherungsmaßnahmen
(wie etwa Sicherheits-Eingangstüren), Vereinbarung von Selbstbehalten
oder für eine entsprechende Vertragslaufzeit (Dauerrabatt), sowie
im KFZ-Bereich für eine eine gewisse Anzahl von Fahrzeugen des Versicherungsnehmers
(Flottenrabatt) gewährt.
RAUB (Beraubung)
ist die Wegnahme oder erzwungene Herausgabe von Sachen unter Androhung
oder Ausübung von tätlicher Gewalt. Nicht zu verwechseln mit
"einfachem Diebstahl" (Trickdiebstahl), bei dem keine Gewaltandrohung
bzw. –ausübung vorliegt. Beraubung in den Versicherungsräumen
bzw. bei Transportwegen ist im Rahmen der Einbruchdiebstahlversicherung
versicherbar.
RECHNUNGSGRUNDLAGEN
sind kalkulatorische Grundlagen für die Berechnung der Prämien
und Rückstellungen in der Lebensversicherung. Folgende Komponenten
fließen dabei ein: Risikoanteil je nach Tarif (Wahrscheinlichkeit
des Eintritt des Ablebens (Sterbetafeln), Berufsunfähigkeit, schwere
Krankheit), Gewinnkomponenten (langfristig erzielbarer Zinsertrag für
die Veranlagung der Versicherungsprämien) sowie Kostenanteile für
die laufende Betreuung und Verwaltung. Sämtliche Lebensversicherer
müssen ihre Rechnungsgrundlagen der Finanzmarktaufsicht zur Prüfung
vorlegen.
RECHNUNGSZINS
darunter versteht man die Garantieverzinsung in der Lebensversicherung,
die durch die Aufsichtsbehörde festgelegt wird – sie beträgt
ab 1.1.2006 2,25% p.a. Die über den Garantiezinssatz erwirtschafteten
Erträge werden in einem hohen Ausmaß in Form der Gewinnbeteiligung
(jährlich) dem Vertrag gutgeschrieben.
RECHTSPFLICHTEN
sind Pflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag,
die bei Nichterfüllung gerichtlich einklagbar sind. Der Versicherungsnehmer
hat die Pflicht zur Prämienzahlung, der Versicherer die der Leistungserbringung.
RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG
sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers
und übernimmt die dabei entstehenden Kosten (Gerichts-, Anwaltskosten,
Gebühren für Sachverständige, Zeugen und Dolmetscher sowie
die Kosten der Gegenseiten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung
verpflichtet ist). Diese Funktionen gelten jeweils nur für die versicherten
Risiken (keine All-Gefahren-Deckung!).
REGRESS
ist das Rückgriffsrecht des Versicherers an den Schädiger. In
der KFZ-Haftpflichtversicherung haftet der Versicherer jedenfalls dem
geschädigten Dritten gegenüber. Den an den Geschädigten
geleisteten Schadenersatz kann der Versicherer jedoch vom Versicherten
zurückfordern, wenn dieser z.B. unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
stand, Fahrerflucht vorliegt oder die Prämie des Vertrages nicht
bezahlt wurde (mit je € 10.901,--pro Obliegenheitsverletzung, maximal
€ 21.802,--pro Versicherungsfall)
REGULIERUNG
1. Begriff aus dem Schadensbereich: die Schadensermittlung und -regulierung
gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Versicherers, bei KFZ Schäden
erfolgt in der Regel die Schadensregulierung direkt mit der Werkstätte.
2. Bei bestimmten Versicherungsverträgen, wie etwa Betriebs- und
Vermögensschadenshaftpflicht wird die Prämie jährlich nach
dem tatsächlichen Jahresumsatz und/oder Bruttolohn- und gehaltssummen
reguliert (d.h. abgerechnet).
REHABILITATION
Im Rahmen einer privaten Krankenvorsorge kann man Kosten für Rehabilitationszentren
und Kuranstalten mitversichern (z.B. in der Sonderklasse- oder in einer
Taggeldversicherung)
REINE VERMÖGENSSCHÄDEN
sind Schäden am Vermögen des Geschädigten (Umsatzeinbußen,
Betriebsausfall), die nicht auf Personen- oder Sachschäden zurückzuführen
sind. Im Unterschied zu abgeleiteten Vermögensschäden sind reine
Vermögensschäden nur mit Zusatzprämie in der Haftpflichtversicherung
versicherbar.
REISEVERSICHERUNG
Für Urlaubs- oder Geschäftsreisen bietet eine Reiseversicherung
umfassenden Schutz für eine Vielzahl von medizinischen und touristischen
Risiken, wie etwa bei Unfall, Krankheit, Bergung, Rückholung, Beschädigung
oder Verlust des Reisegepäcks bis hin zu Fahrt- oder Flugversäumnis
oder verspäteter Ankunft sowie Kostenersatz bei Reisestorno bzw.
-abbruch.
Um im Schadensfall tatsächlich die erwartete Leistung zu erhalten,
sollten Sie vor Abschluss die Reiseversicherungsbedingungen genau durchlesen
– beachten Sie vor allem die Ausschlüsse und die Obliegenheiten!
RENDITE
ist die tatsächliche Verzinsung (abzüglich der Kosten) des investierten
Kapitals. Sie wird meist in Prozent auf Jahresbasis gemessen.
RENTENVERSICHERUNG
ist heute das wichtigste Instrument zur Absicherung der privaten Altersvorsorge,
mit der eine lebenslange (Leib)Rente garantiert ist. Es können zusätzlich
verschiedene Sicherheiten (Garantiezeitraum, Rückgewährsgarantie,
Witwen- und Waisenübergang) eingebaut oder aber steigende bzw. fallende
Rentenzahlungen beantragt werden. Die Leistung kann durch laufende Prämienzahlung
oder aber mittels Einmalerlag (aufgeschobene oder sofort beginnende Rentenzahlung)
erworben werden. Bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht ist anstelle
der Rentenzahlung eine einmalige Kapitalabfindung möglich. Hierbei
ist aber zu beachten, dass eventuell steuerlich geltend gemachte Sonderausgaben
bei Kapitalabfindung rückzuerstatten sind.
RENTENGARANTIEZEIT
stellt einen vereinbarten Zeitraum dar, für den eine Rente ab Beginn
der Rentenzahlung aus einer privaten Rentenversicherung vom Versicherer
jedenfalls gezahlt wird – auch wenn die bezugsberechtigte Person
bereits vor Ablauf dieser Frist sterben sollte. Beispiel: Es wird eine
lebenslange Rente ab dem 65 Lebensjahr mit 10 Jahren Rentengarantiezeit
vereinbart. Verstirbt der Bezugsberechtigte mit 70 Jahren, so erhalten
die Hinterbliebenen noch 5 Jahre lang die Rentenzahlung.
RENTENWAHLRECHT
Kapitallebensversicherungen enthalten meist ein Rentenwahlrecht, das heißt,
man kann sich die Leistung anstelle einer einmaligen Kapitalauszahlung
am Ende der Laufzeit als lebenslange Rente auszahlen lassen. Neben dem
zur Verfügung stehenden Kapital richtet sich die Rentenhöhe
nach dem Alter der bezugsberechtigten Person bei Rentenbeginn und den
gültigen Berechnungsgrundlagen.
REPRÄSENTANTENHAFTUNG
Der Versicherungsnehmer haftet für seine Repräsentanten (mit
Vertretungs- oder ähnlicher Befugnis wie z.B. Prokuristen, Handlungsbevollmächtigen
usw.) wie für sein eigenes Verhalten.
RESTSCHULDVERSICHERUNG
ist eine spezielle Ablebensversicherung, die meist zur Absicherung von
Finanzierungen abgeschlossen wird. Die Versicherungssumme fällt im
selben Verhältnis wie die Kreditsumme – im Ablebensfall der
versicherten Person wird mit der Versicherungssumme die noch offene Kreditsumme
getilgt.
RESTWERT
stellt den momentanen Wert eines Fahrzeuges dar und orientiert sich am
Eurotax-Gebrauchtwagen-Index. Im Schadensfall ist der Restwert mitentscheidend
für die Entschädigungsleistung.
RETROZESSION
ist die Bezeichnung für die Rückversicherung von besonders großen
Risiken von einem Rückversicherer bei einem oder mehreren Versicherungsunternehmen.
RETTUNGSPFLICHT
im Schadensfall hat der Versicherungsnehmer die Schadensminderungs- und
Rettungspflicht (Personenschutz steht stets vor Sachschutz) und die Weisungen
des Versicherers sind zu befolgen – bei Verletzung ist der Versicherer
leistungsfrei.
RICHTLINIE (EU-Richtlinie)
Rechtsakte der EU, die der Vereinheitlichung diverser Geschäftsgebarungen,
Verordnungen und Regelungen innerhalb der Mitgliedsstaaten dienen. Sie
sind hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlassen
jedoch den innerstaatlichen Stellen der Mitgliedsländer Form und
Mittel der Umsetzung in nationales Recht.
RISIKO
ist die Möglichkeit, dass ein Versicherungsfall eintritt, daher spricht
man auch von "versicherter Gefahr". Die Einschätzung des
Risikos (Schadensstatistiken und Gesetz der großen Zahl) stellt
die Grundlage für die Prämienberechnung in der Schadenversicherung
dar. In der Personenversicherung werden zur Einschätzung des Risikos
Sterbetafeln herangezogen.
RISIKOANALYSE
dient der Erfassung und Dokumentation der vorhandenen und potentiellen,
zukünftigen Risiken anhand objektiver Kriterien unter Zuhilfenahme
diverser Checklisten, Unterlagen oder Risikobesichtigung (Erstellung von
Gutachten). Durch die Risikoanalyse des Versicherungsberaters kann der
Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Minimierung oder Eliminierung
eines oder mehrerer Risken treffen, entscheiden, welche Risiken er selbst
tragen kann und ein optimaler Versicherungsschutz für die verbleibenden
Risiken gefunden werden.
RISIKOAUSSCHLUSS
Ausschluss bestimmter Gefahren vom Versicherungsschutz mit dem Ziel, kalkulierbare
Risiken zu ermöglichen und eine vernünftige Prämiengestaltung
bieten zu können. Im Allgemeinen sind daher schwer einzuschätzende
Risiken, wie etwa Kriegsereignisse, innere Unruhen, schwere Naturkatastrophen
(z.B. Erdbeben, Lawinen), Radioaktivität ausgeschlossen. Im Besonderen
gelten Risikoausschlüsse für das jeweilige Risiko, wie etwa
die Ausübung gefährlicher Sportarten in der Unfallversicherung
oder Wettfahrten in der KFZ-Versicherung. Individuelle Risikoausschlüsse
kann der Versicherer z.B. bei Vorerkrankungen in der Krankenversicherung
vereinbaren.
RISIKOPRÄMIE
ist der Teil der Prämie, der nach Abzug der Kosten zur Deckung der
voraussichtlichen Schadensaufwendungen verwendet wird.
RISIKOPRÜFUNG
Vor Annahme eines Antrages prüft der Versicherer, ob ein normales
oder erhöhtes Risiko vorliegt. Anhand verschiedener Kriterien (Gesundheitszustand,
Vorerkrankungen, persönlichen Risiken durch Beruf, Hobby oder Sport,
wirtschaftliche Situation des Antragstellers) entscheidet der Versicherer
über die Annahme oder Ablehnung des Antrages bzw. über eine
Annahme mit entsprechenden Risikozuschlägen.
RISIKOZUSCHLAG
Zum Ausgleich von erhöhten Risiken verlangt der Versicherer im Einzelfall
Prämienzuschläge zum Normaltarif z.B. bei Ausübung von
gefährlichen Berufen oder Sportarten in der Unfallversicherung oder
aber bei Vorliegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen in der Kranken-,
Berufsunfähigkeits- oder Lebensversicherung.
RISK-MANAGEMENT
heißt, Gefahrenquellen rechtzeitig erkennen, bewerten, erfassen
sowie die Handlungsalternativen prüfen (vermeiden, minimieren, begrenzen,
selbst tragen oder auslagern). Bestimmte Risiken kann man an einen Versicherer
abwälzen (z.B. sich gegen finanzielle Auswirkungen eines Schadensfalles
absichern = versichern). Riskmanagement bedarf aber auch der permanenten
Überwachung und Sicherung.
RISIKOVERSICHERUNG (Ablebensversicherung)
ist eine Lebensversicherung, die ausschließlich der Absicherung
für den Todesfall dient - die Versicherungssumme wird bei Ableben
der versicherten Person an die Begünstigten ausbezahlt. Sie ist die
häufigste Form zur Absicherung von Finanzierungen. Bei Ableben des
Kreditnehmers wird die Schuld getilgt und die Erben haben keine weiteren
Belastungen zu tragen. Bei Abschluss kann man ein Umwandlungsrecht in
eine kapitalbildende Lebensversicherung ohne neuerliche Gesundheitsprüfung
vereinbaren.
RISIKOZUSATZVERSICHERUNG
Ist eine zusätzliche, über die tariflich errechnete Summe einer
Kapitallebensversicherung hinausgehende vereinbarte Todesfallsumme, die
als Zusatztarif im Vertrag dokumentiert wird.
RISIKOZWISCHENVERSICHERUNG
Bei Lebensversicherungen kann auf Antrag für die Dauer von ein bis
zwei Jahren der Sparanteil der Prämie ausgesetzt werden - nur die
Prämie für den verbleibenden Todesfallschutz wird bezahlt.
ROHBAUVERSICHERUNG
bietet kostenlosen Versicherungsschutz (mit gleichzeitiger Beantragung
der zukünftigen Eigenheimversicherung) für den Rohbau gegen
Schäden durch Feuer und Sturm (Versicherungsschutz besteht ab dem
Zeitpunkt, an dem das Gebäude vollständig geschlossen ist) sowie
Gebäude- und Grundstückshaftpflicht – er endet mit Bezugsfertigstellung
des Gebäudes.
RUHEN DES VERTRAGES
Für bestimmte Dauer (z.B. 6 Monate in der KFZ-Versicherung, wenn
die Kennzeichen bei der Zulassungsstelle hinterlegt werden) kann man das
Ruhen eines Versicherungsvertrages beantragen – so zB. bei Arbeitslosigkeit
oder wenn die versicherte Person militärische Dienste leistet. Während
dieser Zeit besteht kein Versicherungsschutz und muss keine Prämie
geleistet werden.
RÜCKDATIERUNG
Ist eine Zurückverlegung des technischen Beginns hauptsächlich
bei Lebensversicherungen, um ein früheres Eintrittsalter und somit
eine günstigere Prämie oder aber eine kürzere Laufzeit
zu erreichen.
RÜCKDECKUNGSVERSICHERUNG
dient zur Absicherung einer Leistungszusage des Unternehmens an den Mitarbeiter.
Mittels einer Rückdeckungsversicherung finanziert das Unternehmen
die Zusage, beispielsweise einer lebenslangen Firmenpension.
RÜCKHOLKOSTEN
sind die Kosten eines ärztlich empfohlenen Verletzten- oder Krankentransportes
von der Unfallstelle bzw. dem Krankenhaus an seinen Wohnort bzw. dem seinen
Wohnort nahe gelegenen Krankenhaus. Bei Ableben werden auch die Überführungskosten
übernommen. Diese Kosten sind im Rahmen einer Unfall- oder Krankenversicherung
mitversicherbar.
RÜCKGEWÄHR
Begriff aus der Rentenversicherung. Bei Ableben des Versicherten während
der Rentenzahlungsphase wird das nicht verbrauchte Kapital an die Hinterbliebenen
rückgewährt.
RÜCKKAUFSWERT
ist der Betrag, den der Versicherungsnehmer bei vorzeitiger Kündigung
einer Lebensversicherung rückerstattet erhält. Er ergibt sich
aus dem Deckungskapital abzüglich Kosten (für Vertragserrichtung
und –verwaltung, Versicherungssteuer und den Risikokosten bei Er-
Ablebenstarifen). Ein vorzeitiger Rückkauf einer Lebensversicherung
ist –vor allem in den ersten Jahren – immer mit Nachteilen
verbunden.
RÜCKTRITT
ist die Auflösung des Versicherungsvertrages rückwirkend ab
Beginn. Ein befristetes Rücktrittsrecht besteht für den Versicherungsnehmer,
wenn keine Versicherungsbedingungen oder Informationen über die Prämie
vor Unterfertigung des Antrages oder eine Antragsdurchschrift ausgefolgt
wurden. Für Konsumenten besteht ein befristetes Rücktrittsrecht,
wenn der Vertrag auf Betreiben des Versicherers und außerhalb von
dessen Geschäftslokal zu Stande gekommen ist.
Der Versicherer kann bei Zahlungsverzug der Erstprämie vom Vertrag
zurücktreten sowie bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht.
RÜCKVERSICHERER
ist der Versicherer des Erstversicherers und wird in Anspruch genommen,
wenn das zu übernehmende Risiko für einen Versicherer zu groß
ist. Im Gegensatz zum Mitversicherer ist der Rückversicherer dem
Versicherungsnehmer nicht bekannt.
RÜCKWÄRTSDECKUNG
bei bestimmten Risiken wie etwa Vermögensschadenhaftpflicht- oder
Rechtsschutzversicherungen kann man vereinbaren, dass Deckung gewährt
wird für Versicherungsfälle, die bereits vor Vertragsabschluss
verursacht wurden (z.B. für einen Zeitraum von 2 Jahren). Vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen sind jedenfalls bereits bekannte gewordene Schadensfälle.