VERSICHERUNGS-ABC
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OBLIEGENHEITEN
sind Pflichten des Versicherungsnehmers, die zwar nicht auf dem Gerichtsweg
einklagbar sind, bei deren Verletzung muss der Versicherungsnehmer aber
mit erheblichen Nachteilen rechnen – wie etwa mit Leistungsfreiheit
des Versicherers im Schadensfall und/oder dem Rücktritt vom Vertrag
bzw. Kündigung.
Beispiele für Obliegenheiten sind: wahrheitsgemäße Beantwortung
der Fragen am Antrag, Bekanntgabe von Gefahrerhöhungen während
der Vertragslaufzeit, Einhaltung von Verwendungs- und Sicherheitsvorschriften,
unverzügliche Schadensmeldung, Schadenminderungs- und Aufklärungspflicht.
Beachten Sie, dass auch kleine "Mogeleien" dazu führen,
dass der Versicherer nicht zahlen muss!
OLDTIMERVERSICHERUNG
Haftpflicht- und Kaskoversicherung für Liebhaberfahrzeuge (PKW, Kombis
oder Motorräder), die gut erhalten sind und ein Mindestalter (20
oder 25 Jahre – je nach Versicherungsgesellschaft) aufweisen müssen
und nur gelegentlich benützt werden. Für eine begünstigte
Versicherung verlangen die meisten Versicherer ein Sachverständigengutachten
über den Zustand des Fahrzeuges.
ONLINE ABSCHLUSS
Direktabschluss zumeist einfacher Produkte über das Internet, wie
z.B. KFZ-, Haushalts-, oder Rechtsschutzversicherung. Der individuelle
Bedarf des Kunden bleibt hierbei unberücksichtigt, die Beratung fehlt.
OPTING OUT
ist die Ausnahme von der gesetzlich verpflichtenden Kranken- und/oder
Pensionsversicherung. Manche Freiberuflergruppen (Ärzte, Tierärzte,
Wirtschaftstreuhänder, Notare, Rechtsanwälte, Patentanwälte,
Apotheker und Zivilingenieure) haben durch ihre Kammerorganisation einen
privatrechtlichen Krankenversicherungs-Gruppenvertrag, sodass die GSVG-Pflichtversicherung
entfallen kann. Es besteht für Mitglieder dieser Kammern die Wahlmöglichkeit
zwischen GSVG Pflicht- oder Selbstversicherung, ASVG Selbstversicherung
oder dem privatrechtlichen Gruppenvertrag der Kammer.
ORDENTLICHE KÜNDIGUNG
Bei Versicherungsverträgen mit bestimmter Laufzeit und vereinbarter
Verlängerungsklausel sowie Versicherungen, die auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen wurden, kann der Versicherungsnehmer unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist (1 Monat bei Konsumentenverträgen, 3 Monate
bei Nichtkonsumentenverträgen) kündigen (Ablaufkündigung).