VERSICHERUNGS-ABC
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NACHLÄSSE (Rabatte)
unter bestimmten Voraussetzungen gewähren Versicherer verschiedene
Prämiennachlässe, wie etwa für eine Vertragsdauer von zehn
Jahren, bei vorhandenen Sicherungen (Alarmanlage, Sicherheitstüre),
wenn mehrere Risiken in einem Vertrag versichert werden (Bündelnachlass),
wenn Selbstbehalte im Schadensfall vereinbart werden usw.
NACHBESSERUNG
im Rahmen der Gewährleistung besteht die Verpflichtung zur Nachbesserung
eines Werkes zur Beseitigung von Mängeln. Solche vertraglichen Erfüllungen
sind grundsätzlich von der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen.
Im Rahmen der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung können jedoch
bestimmte Aufwendungen, die infolge Nachbesserung des Endproduktes bzw.
einer anderen Schadensbeseitigung entstehen, mitversichert werden.
NACHHAFTUNG
Bedeutet, dass der Versicherer auch nach Beendigung des Versicherungsvertrages
(z.B. durch Pensionierung oder Geschäftsaufgabe) noch für einen
begrenzten Zeitraum Deckung gewährt. Dies ist z.B. bei Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen
bei beratenden und planenden Berufen sehr wichtig: durch die Nachhaftung
wird Schutz für Verstöße, die während der Vertragslaufzeit
begangen wurden und deren Folgen erst nach Vertragslaufzeit bekannt werden,
gewährt. Bei Notaren, Rechtsanwälten und Mediatoren ist eine
unbegrenzte Nachhaftung vorgeschrieben.
Auch in der Rechtsschutzversicherung (Fahrzeug- und Mietenrechtsschutz)
gilt eine Nachhaftung für Versicherungsfälle, die während
der Versicherungslaufzeit eingetreten und erst nach Vertragsbeendigung
bekannt wurden. Manche Versicherer gewähren in der Betriebsunterbrechungsversicherung
ebenfalls eine Nachhaftung für die Kosten der Betriebsauflösung
infolge bleibender Arbeitsunfähigkeit oder Tod der versicherten Person.
NACHMELDEPFLICHT
gilt bei Personenversicherungen und bedeutet, dass Veränderungen
des Gesundheitszustandes zwischen Antragstellung und Polizzierung (Antragsannahme)
dem Versicherer unverzüglich schriftlich zu melden sind. Bei Berufsunfähigkeitsrentenversicherungen
besteht grundsätzlich eine Nachmeldepflicht bei Wechsel in einen
anderen Beruf oder Ausübung einer risikoreichen Sportart bzw. Betätigung
(einige Versicherer verzichten darauf).
NACHVERSICHERUNG
ist eine Erhöhung der ursprünglich vereinbarten Versicherungssumme
während der Vertragslaufzeit. Manche Versicherer bieten solche Nachversicherungen
bei Lebensversicherungsverträgen unter bestimmten Voraussetzungen
ohne neuerliche Gesundheitsprüfung an (Nachversicherungsgarantie)
Bei Vereinbarung einer Indexklausel wird die Versicherungssumme mittels
einer Nachversicherung jeweils zur Hauptfälligkeit des Vertrages
gemäß Verbraucherpreisindex entsprechend angehoben.
NATURGEWALTEN
In der KFZ-Kaskoversicherung sind Naturgewalten mitversichert –
es handelt sich dabei um die unmittelbare Einwirkung von Sturm (Wind ab
60km/h), Schneedruck, Lawinen, Hochwasser, Überschwemmung, Blitzschlag,
Felssturz, Hagel, Steinschlag, Erdrutsch.
NEBENGEBÜHREN
sind Beträge, wie etwa Ausfertigungsgebühr für den Versicherungsvertrag,
Aufnahmegebühr oder Hebegebühr für die Folgeprämie
oder aber Mahnspesen, die mit der Versicherungsprämie vorgeschrieben
werden.
NEBENVERSICHERUNG
ist dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer dieselbe Sache oder dasselbe
Risiko gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherungen eindeckt –
die Gesamtversicherungssumme darf jedoch nicht den Wert der versicherten
Sache übersteigen.
NETTOPRÄMIE
ist die Versicherungsprämie ohne Versicherungssteuer und ohne Nebengebühren.
NEUWERT
sind die Kosten, die für die Wiederbeschaffung einer versicherten
Sache in neuwertigem Zustand gleicher Art und Güte aufgewendet werden
müssen.
NEUWERTVERSICHERUNG
Bei Sachversicherungen handelt es sich in der Regel um Neuwertversicherungen
– der Versicherer entschädigt daher im Schadensfall den Neuwert
der versicherten Sachen (bzw. im Falle der Reparatur der beschädigten
Sachen die Reparaturkosten). Eine Entwertung aufgrund Alter und Abnützung
wird außer Acht gelassen (außer der Zeitwert der versicherten
Sache beträgt zum Schadenszeitpunkt bereits weniger als 40 Prozent
des Neuwertes). Bei Abschluss einer Versicherung sollte daher die Versicherungssumme
stets dem Neuwert der versicherten Sachen entsprechen!
NICHTRAUCHERTARIF
Einige Versicherungen haben prämiengünstigere Risikoversicherungen
(Ablebensvorsorge) für Nichtraucher entwickelt. Bei der Kalkulation
geht man von Sterbetafeln aus, die nur Nichtraucher enthält; da Nichtraucher
normalerweise eine größere Lebenserwartung haben als Raucher
und somit weniger Ablebensleistungen von den Versicherern ausgezahlt werden
müssen, ist die Versicherungsprämie niedriger. Als Nichtraucher
gilt, wer in den letzten 12 Monaten vor Antragsstellung nicht geraucht
hat.
NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
ist das Recht von Versicherungsgesellschaften eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union in einem anderen Mitgliedsstaat ohne weitere Zulassung
tätig zu werden. Sie müssen sich nur über deren zuständige
Herkunftslandbehörde zum Geschäftsbetrieb anmelden und werden
von der jeweiligen Sitzlandaufsicht beaufsichtigt. Dieselben Rechte gelten
für Versicherungsvermittler.
NOTLEIDENDE RISIKEN
dabei handelt es sich um Versicherungsverträge, die einen schlechten
Schadensverlauf aufweisen, gekündigt werden und von keinem neuen
Versicherer angenommen werden. Bezüglich der gesetzlich vorgeschriebenen
KFZ-Haftpflichtversicherung kann sich der Versicherungsnehmer an den Versicherungsverband
wenden, wenn er nachweist, dass mindestens drei Versicherer seinen Antrag
abgelehnt haben – er wird dann einem Haftpflichtversicherer nach
einem Turnusplan zugewiesen (dieser kann bis maximal 50% Tarifzuschlag
sowie einen Schadenersatzbeitrag von maximal einer Jahresprämie verlangen).