VERSICHERUNGS-ABC
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GARANTIEVERZINSUNG
Seit 1.1.2004 beträgt die durch die österreichische Versicherungsaufsichtsbehörde
festgelegte Garantieverzinsung auf den Sparanteil von Kapitallebensversicherungen
2,75% p.a. Dieser Wert wird auch als "Rechnungszins" bezeichnet
und gilt für die gesamte Versicherungsdauer. Darüber hinaus
erwirtschaftete Erträge werden in Form von (jährlichen) Gewinnbeteiligungen
den Verträgen gutgeschrieben – diese können jedoch nicht
garantiert werden und hängen von der Marktentwicklung ab.
GEBÄUDEVERSICHERUNG
ist die Versicherung einer Immobilie – meist werden mehrere Risiken
(Feuer, Sturm, Leitungswasser, Glasbruch und die Gebäude- und Grundstückshaftpflicht)
in einer Gebäudebündelversicherung abgedeckt.
GEFAHRENERHÖHUNG
ist eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluss gegebenen
risikorelevanten Umstände, die den Eintritt des Schadens oder eine
Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht. Solche Umstände
sind dem Versicherer unverzüglich zu melden.
Bei bewusster Gefahrerhöhung (z.B. Entfernung von Sicherheitseinrichtungen,
Nutzung eines Eigenheimes nur noch als Ferienwohnung) ist der Versicherer
im Schadensfall leistungsfrei und kann den Vertrag binnen einem Monat
fristlos kündigen.
GEFAHRENKLASSE
Bei manchen Versicherungssparten (z.B. Haftpflicht-, Rechtsschutz-, Unfall-,
Berufsunfähigkeitsversicherungen) hängt die Prämienhöhe
unter anderem von der Branche bzw. beruflichen Tätigkeit ab (Einteilung
nach "Gefahrenklassen"). Betriebe bzw. Personen mit verwaltender
oder kaufmännischer Tätigkeit erhalten geringere Prämien
als solche mit körperlicher oder handwerklicher Tätigkeit.
GEFÄHRDUNGSHAFTUNG
Haftpflicht ohne Verschulden des Schädigers (im Unterschied zur Verschuldenshaftung).
Geregelt wird dies in einzelnen Gesetzen wie z.B. im Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflicht-,
Luftverkehrs-, Atomhaftpflicht, Rohrleitungsgesetz, Berggesetz, Forstgesetz)
In Erweiterung der Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches
(ABGB) wurde damit der Schutz von geschädigten Personen gestärkt.
Gefährdungshaftung im Kraftfahrzeugbereich bedeutet, dass schon allein
die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges den Halter verpflichtet, für
sämtliche Schäden, die aus dem Betrieb des Fahrzeuges entstehen,
zu haften.
GEHALTSUMWANDLUNG
ist ein attraktives Modell für eine steuerfreie Pensionsvorsorge,
bei der der Arbeitnehmer auf € 300,-- Gehalt pro Jahr zugunsten einer
Zukunftsvorsorge verzichtet. Die Beiträge sind von Lohnnebenkosten
befreit und werden als Betriebsausgabe vom Arbeitgeber in eine Lebensversicherung
einbezahlt. Aus der Versicherungsleistung erhält der Arbeitnehmer
eine steuerfreie lebenslange Pension.
GELTUNGSBEREICH
In Versicherungsverträgen werden jeweils der räumliche und der
zeitliche Geltungsbereich dokumentiert.
Der räumliche Geltungsbereich gibt an, wo der Versicherungsschutz
gültig ist. Lebens- und Unfallversicherungen haben weltweite Gültigkeit.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung gilt in Europa im geographischem Sinn,
den angrenzenden Mittelmeeranrainerstaaten, den Kanarischen Inseln, Madeira
und den Azoren.
Der zeitliche Geltungsbereich gibt an, für welchen Zeitraum die Versicherung
gilt. In der Regel umfasst der Versicherungsschutz Versicherungsfälle,
die während der Vertragsdauer eintreten. Darüber hinaus wird
der Versicherungsschutz begrenzt durch die Bestimmungen über die
Prämienzahlung und eventuellen Wartezeiten.
GENERALPOLIZZE
ist ein Begriff aus der Transportversicherung, bei der der Versicherer
auf Einzel-Transportanmeldungen verzichtet und für die laufend zu
versichernden Risiken (je nach Versicherungssummen, Warenart, Transportwege
und –mittel) im Voraus Deckung gewährt. Zu einem bestimmten
Termin muss der Versicherungsnehmer die durchgeführten Transporte
gesammelt zwecks nachträglicher Prämienabrechnung melden.
GENESUNGSGELD
Kann im Rahmen einer privaten Unfallversicherung – und zwar mit
dem Baustein Krankenhaustagegeld - abgeschlossen werden. Nach Entlassung
aus dem Krankenhaus leistet der Versicherer üblicherweise die gleiche
Summe pro Tag wie das Krankenhaustagegeld für die häusliche
Pflege bis zur Genesung (meist begrenzt auf eine maximale Zeitdauer)
GESCHÄDIGTER (Dritter)
In der Haftpflichtversicherung ist der Geschädigte derjenige, der
gegenüber dem Versicherungsnehmer den Schaden geltend macht; die
Entschädigungsleistung erhält er vom Versicherer.
Rechtsanspruch gegen den Versicherer besteht allerdings keiner, außer
in der Kfz-Haftpflichtversicherung – hier hat der Geschädigte
einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer.
GESUNDHEITSPRÜFUNG
Für den Abschluss einer Personenversicherung (Lebens-, Kranken-,
Berufsunfähigkeitsversicherung) ist die Feststellung des Gesundheitszustandes
Voraussetzung. Im Allgemeinen genügt die vollständige Beantwortung
der Gesundheitsfragen am Antrag. Erst ab höheren Versicherungssummen
bzw. höherem Abschlussalter ist ein ärztliches Attest erforderlich.
GEWINNBETEILIGUNG
Bei kapitalbildenden Lebensversicherungen ist der Versicherungsnehmer
am Gewinn, der aus der Veranlagung seiner einbezahlten Prämien erwirtschaftet
wird, beteiligt. Versicherer sind verpflichtet einen Großteil dieser
Gewinne an den Kunden weiterzugeben. Da diese von der Entwicklung der
Kapitalmärkte abhängen, können sie nicht garantiert werden.
Die im Angebot ausgewiesene Gewinnbeteiligung stellt eine Modellberechnung
dar, denen die aktuellen Marktverhältnisse zugrunde liegen –
sie ist daher stets unverbindlich.
Der Versicherungsnehmer ist jährlich über den Stand der erworbenen
Gewinnbeteiligung seines Vertrages zu informieren.
GLASVERSICHERUNG
ist die Versicherung von Glasscheiben (Fenster, Türen, Vitrinen und
sonstige Flachgläser) gegen Zerbrechen. Nicht versichert sind Hohlgläser
wie Beleuchtungskörper, Vasen, Trinkgläser oder optische Gläser.
Keine Entschädigung leistet der Versicherer bei Zerkratzen, Verschrammen,
Absplittern oder Schäden die durch Tätigkeiten an den Gläsern
selbst (außer Reinigung)oder beim Transport entstehen. Spezialverglasungen
müssen gesondert versichert werden. Meist wird die Glasbruchversicherung
im Rahmen einer Haushalts-, Eigenheim- oder Betriebsbündelversicherung
abgeschlossen.
GLIEDERTAXE
Begriff aus der Unfallversicherung. Die Gliedertaxe bestimmt den Invaliditätsgrad,
der bei völligem Verlust oder Funktionsunfähigkeit von Körperteilen
und Sinnesorganen entsteht.
Sie dient auch zur Bemessungsgrundlage für die Leistung der Unfallversicherung.
So bedeutet beispielsweise der Verlust der Sehkraft eines Auges gemäß
Gliedertaxe 35% Invalidität, der Verlust oder die völlige Funktionsunfähigkeit
eines Armes 70% Invalidität. Manche Versicherer haben höhere
Prozentsätze festgesetzt.
GROBE FAHRLÄSSIGKEIT
Handeln ohne die gebotene Sorgfalt, mit der ein Schaden hätte vermieden
werden können.
(Beispiele: brennende Kerzen unbeaufsichtigt lassen, sodass ein Brand
entsteht, Sicherungen nicht angewendet, sodass ein Einbruchschaden folgt)
Wird durch Fahrlässigkeit ein Schaden verursacht, ist der Versicherer
meist leistungsfrei. In der Haftpflichtversicherung erhält der geschädigte
Dritte allerdings auch bei fahrlässig verursachten Schäden seinen
Schadenersatz. Bei grober Fahrlässigkeit holt sich der Versicherer
das Geld wieder beim Verursacher zurück (Regress)
GRUNDSTUFE (siehe Bonus/Malussystem)
Als Grundstufe bezeichnet man in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Stufe
9 (für Neueinsteiger)
GRÜNE KARTE
Die grüne Versicherungskarte ("Internationale Versicherungskarte
für den Kraftverkehr") bescheinigt bei Auslandsreisen mit dem
Kraftfahrzeug, dass Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung
nach den Bestimmungen des jeweiligen Gastlandes besteht.
Die Karte wird vom Haftpflichtversicherer ausgestellt und enthält
alle Angaben über die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung und Adressen
von Regulierungsbüros, an die sich der Geschädigte im Gastland
um Rat und Hilfe wenden kann.
Reist man hingegen in einen Nachbarstaat Österreichs oder in ein
Mitgliedsland der EU, bzw. des EWR oder nach Zypern genügt das österreichische
Kfz-Kennzeichen als Nachweis für eine bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
In welchen Ländern eine Grüne Karte mitzuführen ist, erfahren
Sie unter www.vvo.at
GRUPPENVERSICHERUNG
auch Kollektivverträge genannt, werden von Unternehmen, Vereinen,
Organisationen zu Gunsten von Mitarbeitern oder Mitgliedern mit günstigeren
Konditionen und Annahmebedingungen als Einzelverträge abgeschlossen.
Meist handelt es hierbei sich um private Krankenvorsorgen, Unfall- oder
Lebensversicherungen.