VERSICHERUNGS-ABC
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U V W
Z
FAHRERFLUCHTFONDS
wurde vom Versicherungsverband eingerichtet. Verkehrsopfer erhalten unter
bestimmten Voraussetzungen Leistungen, wenn kein diesbezüglicher
Versicherungsschutz besteht (z.B. bei Fahrerflucht des Unfallgegners,
gestohlenem Fahrzeug...)
FAHRRADVERSICHERUNG
In der Regel sind Fahrräder in versperrten Räumen im Rahmen
einer Haushaltsversicherung mitversichert. Bei besonders teuren Fahrrädern
sollte die Versicherungssumme entsprechend angehoben oder aber eine separate
Fahrradversicherung (z.B. Versicherungspaket für Diebstahl, Vandalismus,
Unfall, Haftpflicht) abgeschlossen werden.
FAHRZEUGRECHTSSCHUTZ
umfasst die Bereiche: Schadenersatz- und Strafrechtsschutz sowie Führerscheinrechtsschutz.
Zusätzlich kann der Fahrzeug-Vertragsrechtsschutz (Streitigkeiten
aus Verträgen wie Reparatur, Kauf, Leasing) sowie der Lenker-Rechtsschutz
abgeschlossen werden.
Der Versicherer übernimmt die Kosten (für Rechtsanwalt, Gericht,
Sachverständigen, Zeugen, und jene, die dem Prozessgegner zugesprochen
werden) und den Vorschuss einer Strafkaution im Ausland, um einer Inhaftierung
zu entgehen.
FÄLLIGKEIT der Prämie
Die Fälligkeit (Skadenz) ist jener Zeitpunkt, an dem der Versicherungsnehmer
die Prämie zahlen muss, um nicht in Verzug zu geraten.
FÄLLIGKEIT der Leistung
Der Anspruch auf die Versicherungsleistung wird sofort fällig, wenn
der Versicherungsfall eingetreten ist, gemeldet wurde und der Versicherer
seine Leistungspflicht prüfen konnte (Deckung und Umfang). Davon
unabhängig kann der Versicherungsnehmer bereits einen Monat nach
Schadensmeldung den Betrag verlangen, der vom Versicherer mindestens zu
zahlen sein wird (außer die Entschädigungshöhe konnte
durch sein Verschulden nicht ermittelt werden).
Bei Lebensversicherungen wird die Leistung bei Erleben des vereinbarten
Ablauftermines oder bei Ableben der versicherten Person fällig.
FEUERMAUER
Öffnungslose, gegen die Nachbarliegenschaft gerichtete Mauer eines
Gebäudes, durch welche das Übergreifen eines Brandes von einer
Liegenschaft auf eine andere verhindert werden soll.
FEUERSCHUTZSTEUER
ist eine spezielle Versicherungssteuer auf Feuerversicherungen für
im Inland versicherte Gegenstände; sie beträgt derzeit 8%. 4%
davon sind vom Versicherungsnehmer zu tragen – daher beträgt
bei Feuerversicherungen die Steuer insgesamt 15%. (11% Versicherungssteuer,
4% Feuerschutzsteuer). Der Erlös wird auf die Länder zum Erhalt
der Feuerwehren aufgeteilt.
FEUERVERSICHERUNG
bietet Versicherungsschutz gegen Brand, Blitzschlag, Explosion und Flugzeugabsturz.
Mitversichert sind unvermeidliche Folgeschäden (z.B. durch Löschwasser,
Rauch, Ruß) und Aufwendungen zur Schadenminimierung bzw. Abwehr.
FINANZMARKTAUFSICHT (FMA)
Ist die unabhängige und weisungsfreie Aufsichtsbehörde in Österreich
für Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
Investmentfonds, Pensionskassen, Mitarbeitervorsorgekassen, Wertpapierbörsen
und börsenotierte Gesellschaften. Die Aufgaben der FMA sind insbesondere
die Prüfung der Einhaltung der Gesetze, die Ahndung von Verstößen,
der Schutz von Anlegern und Konsumenten und die Sicherung der Stabilität
des österreichischen Finanzmarktes.
FLOTTENRABATT
es handelt sich um einen speziellen Nachlass bei Kfz-Versicherungen, der
gewährt wird, wenn bei einem Versicherer eine bestimmte Anzahl von
Fahrzeugen eines Versicherungsnehmers (meist Unternehmen) versichert wird.
Der gesamte Fuhrpark wird in einer Polizze mit einer Prämienabrechnung
erfasst, der einmal im Jahr aktualisiert wird - bei manchen Versicherern
entfällt auch das Bonus/Malussystem.
FOLGEPRÄMIE
ist die nach der Erstprämie je nach Zahlungsweise vereinbarte Prämie
oder Prämienrate eines Versicherungsvertrages. Sie ist innerhalb
von 14 Tagen nach Eingang der Zahlungsaufforderung einzuzahlen. Ist der
Versicherungsnehmer mit der Prämienzahlung in Verzug, so kann der
Versicherer "qualifiziert" mahnen, das heißt, eine Nachfrist
von zwei Wochen (in der Gebäudefeuerversicherung einen Monat) zur
Bezahlung der Folgeprämie einräumen. Dabei muss er auf die Rechtsfolgen
bei Nichtzahlung hinweisen. Verstreicht diese Frist ohne Zahlung, kann
der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Im Schadensfall ist
der Versicherer leistungsfrei, außer der Versicherungsnehmer weist
nach, dass ihn am Prämienverzug kein Verschulden trifft bzw. die
Prämienschuld unter 10% der Jahresprämie liegt.
FOLGESCHADEN
ist ein mittelbarer Schaden, der durch einen Versicherungsfall ausgelöst
wird bzw. entsteht (Beispiel: Wasserschaden als Folgeschaden von Glasbruch
eines Aquariums, Schaden durch Löschwasser als Folge eines Feuerschadens).
Meist sind solche Folgeschäden eingeschlossen, wenn sie die unvermeidliche
Folge eines versicherten Ereignisses darstellen.
In der Haftpflichtversicherung sind Vermögensschäden nur dann
mitversichert, wenn sie als Folge eines versicherten Personen- oder Sachschadens
entstehen.
FONDSGEBUNDENE LEBENSVERSICHERUNG
eine Form der Lebensversicherung, bei der die Prämien in Investmentfonds
angelegt werden. Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, zwischen
verschiedenen Veranlagungsstrategien und der Versicherungssumme zu wählen
und während der Laufzeit zu variieren. Die Ablaufleistung hängt
von der Wertentwicklung der gewählten Veranlagungsstrategie ab. Das
Risiko der Veranlagung trägt der Versicherungsnehmer. Es gibt auch
Varianten, bei denen das einbezahlte Kapital (abzgl. Kosten) garantiert
wird.
FONDSORIENTIERTE LEBENSVERSICHERUNG
eine Form der Lebensversicherung, die einerseits eine garantierte Mindestverzinsung
und die Aussicht auf höhere Erträgnisse durch Veranlagung der
Gewinnanteile an den Aktienmärkten bietet.
FRANCHISE
bedeutet Selbstbehalt. Bei der Abzugs-Franchise wird ein fixer Betrag
oder ein Prozentsatz, der im Schadensfall immer in Abzug gebracht wird,
vereinbart. Bei der Integral Franchise trägt der Versicherungsnehmer
Schäden bis zur Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes selbst.
Schäden, die über diesen Wert hinausgehen, trägt der Versicherer
zur Gänze.
FREIWILLIGE ZUKUNFTSSICHERUNG
Gemäß § 3/1/15 Einkommensteuergesetz kann der Arbeitgeber
seinen Mitarbeitern jährlich bis zu € 300 steuerfrei für
Zwecke der Zukunftssicherung zuwenden (in eine Lebens-, Unfall- oder Krankenversicherung).
Dabei tritt das Unternehmen als Versicherungsnehmer und Prämienzahler
für den Dienstnehmer (=versicherte Person) auf. Der Dienstnehmer
und auf Wahl auch seine Hinterbliebenen sind die direkt Begünstigten.
Die Prämien sind für die Unternehmen abzugsfähig und für
den Dienstnehmer steuerfrei.
FREIZÜGIGKEIT
Werden in einem Versicherungsvertrag verschiedene Versicherungsorte mit
verschiedenen Versicherungssummen zusammengefasst, so kann die Klausel
"Freizügige Deckung" vereinbart werden. Damit werden Wertverschiebungen
zwischen den Versicherungsorten berücksichtigt und ein Summenausgleich
durchgeführt.
FREIZEITUNFALLVERSICHERUNG
ist eine Form der privaten Unfallversicherung, die sich nur auf den Freizeitbereich
beschränkt. Da jedoch Berufsunfälle durch die Leistungen der
staatlichen Unfallversicherung meist nicht ausreichend abgesichert sind,
empfiehlt sich eine umfassende private Unfallversicherung (24 Stunden
– Deckung).
FREMDVERSICHERUNG
a) Versicherung auf eine andere Person (z.B. in der Lebens- oder Unfallversicherung).
b) die Versicherung gilt für fremdes Eigentum (z.B. die der Eigentümer
dem Versicherungsnehmer zur Benützung, Bearbeitung, Verwahrung überlassen
hat) Die Versicherung gilt in solchen Fällen nur, soweit nicht aus
einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz gegeben ist.
c) Begriff aus der Rechtsschutzversicherung: Deckung für Versicherungsvertragsstreitigkeiten
nur gegen eine Fremdversicherung (nicht gegen die eigene Versicherung).
FUHRPARKKLAUSEL
Begriff aus der Fahrzeugrechtsschutzversicherung. Innerhalb des Vertrages
werden sämtliche Fahrzeuge eines Betriebes erfasst. Abgänge,
Zugänge und Fahrzeugwechsel sind automatisch mitversichert. Einmal
jährlich wird der aktuelle Stand der Fahrzeuge gemeldet und die Prämie
neu berechnet.
FÜHRERSCHEINRECHTSSCHUTZ
ist ein Baustein aus dem Kraftfahrzeugrechtsschutz. Gewährt wird
Versicherungsdeckung für Verfahren wegen Entziehung der Lenkerberechtigung
nach einem Verkehrsunfall oder wegen der Übertretung von Verkehrsvorschriften
(außer bei Verletzung der Hilfeleistungs- und Verständigungspflichten,
Alkohol- oder Drogenmissbrauch).